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  #1  
Alt 26.01.2010, 16:38
Susi Schmidt Susi Schmidt ist offline
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Standard Verspätung

Fluggesellschaften, deren Flüge verspätet starten, müssen sich nach dem Urteil des EuGH warm anziehen.
Dabei geht es um einen Flug von Frankfurt nach Dubai, der wegen Eises und Schneefalls erst mit neunstündiger Verspätung abheben konnte. Als die Maschine der klagenden Fluggäste mit der Enteisung an der Reihe war,sei, so die Airline, die zulässige Flugzeit der Besatzung überschritten gewesen. Eine Ersatz-Crew stand nicht zur Verfügung. Das betroffene Ehepaar traf mehr als 20 Stunden verspätet in Dubai ein.
Nun kann die Fluggesellschaft zwar nicht für den Schneefall und die notwendige Enteisung haftbar gemacht werden. So etwas zählt zu den "außergewöhnlichen Umständen" welche "nicht beherrschbar " sind und wofür es keine Ausgleichzahlungen gibt. Doch, so der Richter, aber es gab keine Ersatz-Crew, um sie zu starten. Soll heißen: Die zweite Verspätung verantwortet die Airline.
Es dürfte einer Fluggesellschaft zumutbar sein, eine Crew bereitzuhalten. Vor allem, wenn die Airline von mehreren Flughäfen Deutschlands Linienflüge anbietet.
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  #2  
Alt 27.01.2010, 15:31
Reisefan Reisefan ist offline
Reiseprofi
 

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in welcher Höhe steht denn den Kunden Schadensersatz in einem solchen Fall zu???
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  #3  
Alt 29.01.2010, 16:10
Susi Schmidt Susi Schmidt ist offline
Reiseprofi
 

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Die neue Verordnung dürfte beispielsweise zu einem deutlichen Rückgang der Fälle von Nichtbeförderung führen. Denn nun müssen die Fluggesellschaften ihre sitzengelassenen Kunden entschädigen: bei Flügen unter 1.500 km bekommt man 250 Euro, 400 Euro sind es bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km und stolze 600 Euro bei Flügen über 3.500 km. Auch bei verspäteten Annullierungen und stark verspäteten Flügen müssen die Unternehmen ihre Fluggäste nun entschädigen. Bei Annullierungen besteht allerdings kein Anspruch auf Ausgleich, wenn das Luftfahrtunternehmen außergewöhnliche Umstände nachweisen kann, die nicht verhindert werden konnten.
Die neue Verordnung gilt übrigens für alle Flüge, auch Charterflüge, europäischer Luftfahrtunternehmen von oder nach einem europäischen Flughafen sowie für alle Flüge aus einem EU-Mitgliedstaat. Die EU-Kommission ist überzeugt, dass Dank dieser neuen Rechte die Qualität der Dienstleistungen, die die europäischen Unternehmen für ihre Kunden erbringen, merklich verbessert wird
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  #4  
Alt 07.02.2010, 12:17
Benutzerbild von koray_miguel
koray_miguel koray_miguel ist offline
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Gut zu wissen, danke für die Info
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